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Die Zentralstelle Fotokopieren an Schulen

Die Verwertungsgesellschaften VG BILD-KUNST, VG MUSIKEDITION und VG WORT haben sich 1986 zur Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (ZFS) als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, um die Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen von Werken zur Veranschaulichung des Unterrichts an Schulen geltend zu machen. Vertreten wird die ZFS durch die geschäftsführende Gesellschafterin VG WORT. Ein Beirat berät die ZFS bei der Wahrnehmung der entsprechenden Rechte. 

Die ZFS ist eine abhängige Verwertungseinrichtung im Sinne des § 3 VGG und hat ihre Tätigkeit gemäß § 90 Abs. 2 VGG gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt angezeigt. Sie vereinnahmt für ihre Gesellschafter die sich aus § 60a Abs. 1 UrhG, § 60h Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 54c Abs. 1 UrhG ergebenden Vergütungsansprüche und leitet die Geldeingänge an die Gesellschafter weiter. Dies gilt auch für die Einräumung von Nutzungsrechten für die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik.

Sie kann gemeinsam mit anderen Rechteinhabern, wie insbesondere Schulbuchverlagen, die über den Verband Bildungsmedien e.V. vertreten werden, Vergütungsansprüche und Nutzungsrechte in diesem Sinne verwalten.

Für das Anfertigen von Fotokopien an Schulen (analog von Papier zu Papier oder digital als Scans) erhält die ZFS von den Ländern eine pauschale Vergütung für die Rechteinhaber. Die Verteilung der Einnahmen an die Rechteinhaber basiert unter anderem auf statistischen Erhebungen über das Kopierverhalten an Schulen, die die ZFS in regelmäßigen Abständen durchführt. 

Die Vergütungszahlungen sind in einem Gesamtvertrag mit den Ländern geregelt. Den Gesamtvertrag und alle weitern relevanten vertraglichen Vereinbarungen der ZFS, wie beispielsweise der Gesellschaftsvertrag, finden Sie hier